PiZOL Statuten
Statuten des Vereins PiZOL
Psychotherapeut:innen im Zürcher OberLand
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1.1.
Unter dem Namen PiZOL, „Psychotherapeut:innen im Zürcher Oberland“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Art. 1.2.
Sitz des Vereins ist des Wohn- oder Arbeitsortes der aktuellen Präsidentin, bzw. des aktuellen Präsidenten oder das Büro der Geschäftsstelle.
Art. 1.3.
Der Verein sieht sich als Interessensgemeinschaft für eidgenössisch anerkannte psychologische Psychotherapeut:innen der Psychiatrieregion Oberland (siehe ZGPP, Psychiatrieregionen) ausser den Gemeinden am rechten Zürichseeufer, welche bereits im PARZ vertreten sind.
Der Verein engagiert sich für die Erhaltung und Weiterentwicklung der regionalen, ambulanten, psychologisch-psychotherapeutischen Grundversorgung der Region Zürcher Oberland.
Die Vernetzung mit Ärzt:innen, Psychiater:innen und sozialen Einrichtungen soll gefördert werden. Der Berufsstand der psychologischen Psychotherapeut:innen soll durch den Verein der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden. Die Mitglieder des Vereins sind bestrebt, in der RPK (Regionale Psychiatriekommission) vertreten zu sein.
II. Mitgliedschaften
Art. 2.1.
Aktives Mitglied des Vereins können Psycholog:innen werden, welche im Besitz eines eidgenössischen Fachtitels in Psychotherapie (bzw. äquivalente Fachtitel per Antragstellung beim Vorstand) sind, Mitglied in einem der drei Berufsverbände sind (SBAP., FSP, ASP) und deren psychotherapeutische Tätigkeit (selbstständig oder im Angestelltenverhältnis) in der Region Zürcher Oberland liegt. Psycholog:innen in Ausbildung zu eidgenössisch anerkannten Psychotherapeut:innen können sich als Mitglieder bewerben, sobald ihr Ausbildungsstand es Ihnen erlaubt in Anordnungsmodell zu arbeiten.
Art. 2.2.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand. Der Vorstand teilt periodisch mit, welche neuen Mitglieder aufgenommen wurden. Die Mitteilung kann per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, innert 30 Tagen nach der Mitteilung Einsprache gegen die Aufnahme zu erheben.
Die Einsprache muss schriftlich eingereicht werden und ist zu begründen. Erfolgt keine Einsprache, so gilt die Aufnahme als definitiv.
Bei laufenden Verfahren betreffend Entzug der Praxisbewilligung oder Ausschluss aus einem Berufsverband gegen eine beitrittswillige Person wird deren Gesuch sistiert, bis der entsprechende Entscheid gefallen ist.
Beitrittswillige sind verpflichtet, den Vorstand des Vereins über entsprechende Verfahren zu informieren.
Art. 2.3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann schriftlich unter Einhalt einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Jahres erklärt werden (bis Ende September des laufenden Jahres). Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausschliessen. Als solche gelten unter anderem der Entzug des eidgenössischen Fachtitels oder der kantonalen Praxisbewilligung bzw. Verstösse gegen geltende ethische Richtlinien. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Weiterzugsrecht an die Generalversammlung zu.
III. Organisation
Art. 3.1.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung (GV)
2. Der Vorstand
3. Die Revisionsstelle
IV. Die Generalversammlung
Art. 4.1.
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
1. Änderung der Statuten
2. Wahl und Abberufung des Vorstands
3. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
4. Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
5. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
7. Behandlung von Einsprachen gegen Aufnahmen von Mitgliedern und von angefochtenen Ausschlüssen
8. Auflösung des Vereins
Art. 4.2.
Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge sind zu traktandieren. Das Datum der zukünftigen Generalversammlung wird an der aktuellen Generalversammlung festgelegt.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.
Der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung werden Bilanz und Erfolgsrechnung beigelegt. Spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung können Buchhaltungsunterlagen und Revisionsbericht eingesehen werden.
Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.
Art. 4.3.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
1. Wenn sie vom Vorstand oder der Revisionsstelle verlangt wird.
2. Wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern, schriftlich, durch eigenhändiges Unterzeichnen des Begehrens und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
3. Wenn sie an der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wird.
Wird eine ausserordentliche Generalversammlung von der Revisionsstelle oder dem notwendigen Mitgliederquorum verlangt, so ist sie innert 20 Tagen nach Eingang des Begehrens einzuberufen, und zwar auf einen Termin, der innert Monatsfrist nach Versand der Einladung anzusetzen ist. Betreffend Einberufung sowie Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
Art. 4.4
An der Generalversammlung ist jedes Vereinsmitglied teilnahmeberechtigt. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist nötig bei Mitgliederaufnahmen, bei denen vorgängig eine schriftliche mit einer Begründung versehene Einsprache ergangen ist. Die Auflösung des Vereins kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Vereins erfolgen.
Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
V. Der Vorstand
Art. 5.1.
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre eine Präsidentin oder einen Präsidenten und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands. Eine Amtsperiode dauert 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, wobei die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten auf maximal vier Amtsperioden begrenzt ist.
Art. 5.2.
Der Vorstand, ausser der Präsidentin oder dem Präsidenten, konstituiert sich selbst. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, denen in der Regel mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören soll.
Art. 5.3.
Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Angelegenheiten, sofern sie nicht durch die Statuten oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Formelle Aufgaben können an eine externe Stelle delegiert werden, welche mit dem Vorstand kooperiert.
Zu den formellen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Einberufung der Generalversammlung
2. Führung der notwendigen Geschäftsbücher, Protokolle und des Mitgliederverzeichnisses
3. Einziehen des Mitgliederbeitrages
4. Erstellen des Budgets und des Jahresabschlusses
Art. 5.4.
Der Vorstand fasst seine Entscheide mit Mehrheitsbeschluss.
Art. 5.5
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung (einzeln oder kollektiv zu zweien). Der Vorstand regelt weiter, welche Personen auf welche Art gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt sind. Der Vorstand regelt die finanziellen Kompetenzen seiner Mitglieder und die Stellvertretungen.
VI. Die Revisionsstelle
Art. 6.1.
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle zur Prüfung der Jahresrechnung. Sie kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen oder einer juristischen Person gebildet werden. Die Revisionsstelle erstattet einen schriftlichen Revisionsbericht. Die Revisionsstelle hat das Recht, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn die finanzielle Lage des Vereins dies als angezeigt erscheinen lässt.
VII. Finanzen
Art. 7.1.
Der Verein beschafft sich die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks durch die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge und durch allfällige Zuwendungen Dritter.
Art. 7.2.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VIII. Auflösung
Art. 8.1.
Soll der Verein aufgelöst werden, bedarf es dazu zunächst eines Vorstandsbeschlusses und in der Folge einer Bestätigung durch Beschluss der Generalversammlung. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Vereins erfolgen.
Art. 8.2.
Die Auflösung ist durch den Vorstand durchzuführen. Ein allfälliger finanzieller Überschuss wird einer gemeinnützigen Organisation, die der Vorstand vorschlägt, zugeführt.
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 31. August 2023 beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft.